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soli fortes communes iniviciti,lat. alleine sind wir stark,gemeinsam unschlagbar
 
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 Satzung dess SFCI-Verbundes

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BeitragThema: Satzung dess SFCI-Verbundes   Satzung dess SFCI-Verbundes EmptyDi Apr 01, 2014 1:57 pm

Dies ist die Satzung  des Verbundes SFCI (soli fortes communes inivicti, lat. allein sind wir stark, gemeinsam unschlagbar), die für alle Mitglieder anerkannt und als Handlungsgrundlage akzeptiert werden muss. Sie wurde von den Allianzen verfasst und mehrheitlich bestätigt. Sie ist ab sofort rechtskräftig und gilt für alle Allianzen, Wings und Mitglieder gleichermaßen (folgend nur „Allianzfamilie“ bezeichnet). Eine  Änderung kann nur durch die Vollversammlung bestimmt und durchgeführt werden.

§ 1           Die Allianzen, die in den Verbund des SFCI aufgenommen werden, erkennen
         die folgende Satzung verbindlich an.

§ 2 Die Allianzfamilien befinden sich in der Pflicht einen Diplomaten, einen Kriegsminister und 2 Vertreter des Anführers ihrer Allianzfamilie zu stellen, die für die Instanzen des Verbundes von großer Bedeutung sind: Vollversammlung, Führungsgremium, Diplomatenrat und Kriegsrat.
§ 2 (1) Alle Anführer und Vertreter besprechen die aktuelle Lage regelmäßig in der Vollversammlung. Die Vollversammlung wählt einen Diplomaten für den gesamten Verbund, verfasst Beschlüsse für die Mitgliedsallianzen, entscheidet über Krieg und Frieden und wählt die 5 Mitglieder des Führungsgremiums.
§ 2 (2) Das Führungsgremium besteht aus 5 für 3 Monate gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die die Vollversammlung organisieren und im Streitfall über die Beschlüsse entscheiden.
§ 2 (3) Mehrheitlich verabschiedete Beschlüsse sind von allen Allianzen bedingungslos zu  akzeptieren und einzuhalten. Es gilt hier die Mehrheit von 50% + 1 Stimme. Bei  Änderungen der Satzung ist eine 80%ige Mehrheit erforderlich.
§ 2 (4) Im Diplomatenrat versammelt der Diplomat des Verbundes die Diplomaten der  einzelnen Allianzen, um über Verhandlungen und Beziehungen zu anderen Allianzen  zu sprechen. Verhandlungen mit anderen Verbunden werden des Weiteren mit der  Vollversammlung besprochen.
§ 2 (5) Im Kriegsrat versammeln sich alle Kriegsminister der Allianzen, um sich im Kriegsfall über weitere Vorgehensweisen und die weitere Organisation auszutauschen. Über Krieg und Frieden entscheidet nur die Vollversammlung.
§ 2 (devil) Die einzelnen Instanzen sind zu engster Zusammenarbeit und Kommunikation verpflichtet.
 
§ 3 Alle Allianzen haben in ihren Entscheidungen / Bündnissen / NAP die Belange des Verbundes zu berücksichtigen, ansonsten bleibt die Souveränität und Unabhängigkeit der einzelnen Allianzen gewahrt.

§ 4 Die Hauptallianzen sind dabei für jegliches Handeln der Wings verantwortlich zu machen, was in der Konsequenz eine Bestrafung der gesamten Allianzfamilie oder eine Abspaltung vom Wing bedeutet.

§ 5 Ein respektvoller Umgang mit anderen - auch unseren Gegnern gegenüber - ist Voraussetzung. Hinter jedem Spieler verbirgt sich ein Mensch, und dies ist zu würdigen.

§ 6 Der Verbund steht grundsätzlich über allen NAP und Bündnissen der einzelnen Allianzen. Bei Missachtung dessen behält es sich der Verbund vor, Allianzen auszuschließen.
§ 6 (1)     Das Führen von Kriegen untereinander ist verboten und führt unmittelbar zum Ausschluss des Kriegstreibers. Sollte dieser nicht ermittelt werden können, werden beide Allianzen aus dem Verbund ausgeschlossen.
§ 6 (2) Private Streitereien sind privat zu klären und dürfen nicht in den Verbund mit eingebracht werden. Erst bei Problemen, die über die Ebene einer Allianz hinaus gehen, schaltet sich der Verbund ein. Im Allgemeinen kann der Verbund durch die Vertretung einzelner Führungskräfte auch als Schlichter fungieren.
§ 6 (3) Jede Mitgliedsallianz des Verbundes verpflichtet sich dazu, keine Mitglieder von Allianzen innerhalb des Verbundes abzuwerben oder ehemalige Mitglieder einer Verbundsallianz, die wegen schwerwiegender Vergehen entfernt  wurden sind, bei sich aufzunehmen.

§ 7 Die Aufnahme neuer Mitgliedsallianzen wird durch die Vollversammlung beschlossen. Hierfür wird eine schriftliche Bewerbung erwartet. Neue Mitglieder durchlaufen eine vierwöchige Testphase. Danach wird durch Beschluss aller Mitglieder über eine endgültige Aufnahme abgestimmt.

§ 8 Jede Allianz sollte durch einen Leader und Co-Leader in Skype vertreten werden. In Ausnahmefällen kann auf das Forum zugegriffen werden. Bei einer einberufenen Versammlung gilt Anwesenheitspflicht.

§ 9 Der Verbund ist verpflichtet, seinen Mitgliedern sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten, Unterstützung zu gewähren und sie einzufordern.
§ 9 (1)  Angriffe auf Allianzen des SFCI sind unverzüglich im Chat „Eingehende Angriffe“ einzutragen, um Unterstützung zu erhalten und im wiederholten Fall sofort Gegenmaßnahmen  einleiten zu können. Hierbei wird zwischen Kriegen zwischen Mitgliedern, einer Allianz oder mehreren Allianzen unterschieden. Allianzführer bzw. vom Allianzführer berechtigte Personen dürfen nur Kriege, die ihre Allianz und dessen Wings betreffen erklären. Verbundskriege werden durch die Vollversammlung beschlossen.
§ 9 (2)  Attackiert werden im Normalfall nur Spieler, dessen Level maximal 12 Level unter dem eigenen liegen. Im Turnier erhöht sich diese Zahl auf 15 und im Krieg im Regelfall auf 20, es sei denn dies ist nicht möglich, da die Kriegsgegner ein zu niedriges Level haben oder schwächeren Spielern Gegenwehr erteilt werden muss.

§ 10 Um eine entsprechende Kriegsplanung auszuführen sind die Mitglieder verpflichtet Angriffs- und Verteidigungseinheiten zu melden.
§ 10 (1)  Über kriegerische Aktionen entscheidet der Kriegsrat, dieser setzt sich zusammen aus den jeweiligen Kriegsministern (jede Allianz hat einen) der Mitgliedsallianzen. Diese beraten über das weitere Vorgehen.
§ 10 (2) Bei Verbundskriegen ist jede Allianz verpflichtet, offensiv mitzuwirken und die anderen Allianzen defensiv zu unterstützen.

§ 11 Das Führungsgremium ist im Kriegsfall berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die sich auf alle Mitglieder  des Verbundes  beziehen. Diesen Weisungen ist Folge zu leisten. Bei
Fehlentscheidungen kann dann allerdings nachträglich das bestehende Gremium abgesetzt werden.

§ 12 Bündnisse / NAP oder Verhandlungen darüber, die sich auf den Verbund beziehen, sind ausschließlich von dem Diplomatenrat zu führen und abzuschließen.

§ 13 Die Mitglieder haben je eine Stimme, die bei Wahlen in einer Versammlung durch den Daumen nach oben oder unten abgegeben wird. Hierzu wird nun darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung ohne Unterbrechung und ohne anderen Kommentaren zwischen der Abstimmung zu erfolgen hat.

§ 14 Mitglieder die aus dem Verbund  ausscheiden, da sie sich nicht mit den Regeln identifizieren können und wollen, werden freundlich und respektvoll verabschiedet.
Es gilt ab dem Zeitpunkte ein NAP, dessen Dauer von der Vollversammlung festgelegt wird.
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